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AGB

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I. Vertragsverhältnis

Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültig­keit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

II. Übernahme des Fahrzeuges

Der/die Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme der Vermietstation zu mel­den. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.

III. Mietpreis , Mietdauer, Zahlung

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste. Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben, ist die Einwegmiete zu entrichten. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Miet­­verhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Bei Nicht­abholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich der Vermieter auf  seine Mietzinsansprüche das an­rechnen zu las­sen, was er aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen des Ver­mieters mit 20% des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sei denn, der Mieter weist wesentlich höhere  ersparte Auf­wendungen nach. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunks ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahr­zeuges mindes­tens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Ver­mieters bleiben hiervon unberührt.

Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädi­gung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

IV. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist, mit allem Zubehör, zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum am vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabeter­min vor dessen Ablauf schriftlich durch die Vermietstation verlängert wurde . Dann ist eine weitere angemessene Voraus­zah­­lung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschrei­tung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung un­zu­mutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten zurückgegeben und stellt der Vermieter bei Wiedereröffnung fest, dass das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen wurde, so verlängert sich – unbeschadet des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel bzw. –papiere – der Mietvertrag bis zur Öffnung der Vermietstation.

V. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften  und die Betriebsanleitung zu be­achten. Insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährlei­sten. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mie­ter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Auf­wandspauschale von bis zu Euro 15,-, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich niedrigeren Aufwand nach.

Nutzung des Fahrzeuges/Verkehrsverstöße

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförde­rung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigege­ben sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeuges herangetragen werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungs­­­gebühren, Ab­schlepp­kosten). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grund seine Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu Euro 15,- zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich niedrigeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß generell geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen.

Zahlungspflicht

Bei Anmietung ist die Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch in Höhe von Euro 200,- zu leisten. Ein eventueller Restbetrag ist bei Mietende fällig. Bei Unfallersatzwagenanmietungen erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unter­zeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszins­satz bzw. dem diesen entsprechenden Leitzins.

Einreiseverbot
Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Führungsberechtigte

Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite unter Mieter 1 und 2 aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörige, sofern sie die erforderlichen Mietbeding­ung­en des Vermieters an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten An­forderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahr­erlaubnis sind und die Mietbedingungen des Vermieters erfüllen. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden - gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter –

Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:

a) Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Ver­wen­­dung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

b) keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen

c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflich­tung, den Un­fall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufneh­men zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und Ver­sicherungsnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietstation den Unfall­be­richt zu unterzeichnen.

VI. Haftung des Mieters

Haftung ohne zusätzliche Haftungsreduzierung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit am gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er insbesondere für:

a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag be­stimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den vom Gutachter bestimmten Fahrzeugschaden,

b) Bergungs- und Rückführungskosten

c) Gutachterkosten

d) Wertminderung (technisch und merkantil),

e) den dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Repa­ra­tur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer. Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75% des Tagespauschalpreises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagespauschal­­preis zzgl. 100 km Fahrleistung zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach,

f) sämtliche Nebenkosten der Schadenbeseitigung

Haftung mit zusätzlicher Haftungsreduzierung

Die Vereinbarungen der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß in dem dafür vor­ge­sehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter des Vermieters und der mit ihm verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Ver­ein­barung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.

Die Haftungsreduzierung entfällt unter folgenden Voraussetzungen:

Wegfall der Haftungsreduzierung

a) Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt V. dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadenfall entgegen Punkt V., keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.

b) Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.

c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet sei­ner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.

Zusatz für Lkw, Transporter, Kleinbusse und Cabriolets

d) Bei Anmietung von Lkw, Transporter und Kleinbusse haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vol­lem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und/oder –breiten sowie nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei Lkw für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne). Bei Cabriolets zusätzlich für Schäden die auf das Abstellen des Fahrzeuges mit geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behanlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

VII. Pflichten und Haftung des Vermieters/Versicherung

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Ge­brauch.  Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Ver­kehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 50,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen.

Versicherung

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht ge­deckt. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Für Beschädigungen (auch Glas- und Wildschäden) oder bei Verlust des Fahr­zeuges haftet der/die Mieter  bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Nebenkosten.

Wurde eine Haftungsreduzierung vereinbart, reduziert sich die Haftung des/der Mieter pro Schadenfall bis

zur Höhe der im Ver­trag vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung entfällt unter oben genannten Punkten.

Auf Wunsch des Mieters kann gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen wer­den.  Der Versicherungsschutz verteilt sich anteilig auf die Insassen des Wagen (inkl. Fahrer). Die Deckungssummen betra­gen nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von Euro 10.000,-, bei Invalidität in Höhe von Euro 20.000,- und für Heilbehandlungskosten in Höhe von Euro 500,-.

Haftung

Jede Haftung des Vermieters ist  auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus wel­chem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter (Vermieter) von jedlicher Haftung frei.

Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Fahrzeuge zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustel­lungen vereinbarungsgemäß durchzuführen. Jedoch werden, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in die­sem Zusammenhang keine Haftung, auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter, übernommen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 30 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte  Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurück­gelassen hat. Insoweit haftet er nut für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VIII. Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in Fällen nicht vertragsmäßigen Ver­haltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Nichtzahlung, Fzg nicht zurückgegeben, etc.) über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.

IX. Gerichtstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertag wird der Hauptsitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter kei­nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine gleichgestellte Person ist.

X. Schlussbemerkung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

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